10-04-2017, 09:40
Das Urteil definiert "Vorsorgeaufwand". Der Vorsorgeaufwand des Verpflichteten. Der Begriff "Vorsorgeaufwand" wird nicht anders definiert, je nach dem was der Pflichtige einem Dritten zahlen muss.
Aber es gibt ohnehin massenhaft Urteile. Ich verstehe da deine Frage nicht ganz, du hast sie doch selbst angegeben, das sollte dir doch selbst längst bekannt sein. Die Familienrechtszeitung ist natürlich auch im Internet, da findet man kostenlos die Inhaltsverzeichnisse. "BGH, FamRZ 2012, S. 956" ist Ausgabe Nr. 15 von 2012, da steht das Aktenzeichen des BGH-Urteils: XII ZR 22/10.
Der BGH seinerseits veröffentlich alles und viele Andere auch. Hier das Urteil: https://openjur.de/u/339563.html
Und nun bitte auch mal lesen. Randnummer 25:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich zuzubilligen, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben. Dementsprechend muss beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff.). Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise die zusätzliche Altersvorsorge erfolgt. Auch wenn durch die Entschuldung von Immobilien weiteres Vermögen mit dem Ziel der Erlangung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebildet wird, ist dies grundsätzlich als besondere Form der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigungsfähig.
Und in den folgenden Abschnitten gehts explizit um Kindesunterhalt. Wenn du dem Jugendamt gegenüber argumentieren willst, solltest du dich damit beschäftigen!
Aber es gibt ohnehin massenhaft Urteile. Ich verstehe da deine Frage nicht ganz, du hast sie doch selbst angegeben, das sollte dir doch selbst längst bekannt sein. Die Familienrechtszeitung ist natürlich auch im Internet, da findet man kostenlos die Inhaltsverzeichnisse. "BGH, FamRZ 2012, S. 956" ist Ausgabe Nr. 15 von 2012, da steht das Aktenzeichen des BGH-Urteils: XII ZR 22/10.
Der BGH seinerseits veröffentlich alles und viele Andere auch. Hier das Urteil: https://openjur.de/u/339563.html
Und nun bitte auch mal lesen. Randnummer 25:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich zuzubilligen, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben. Dementsprechend muss beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff.). Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise die zusätzliche Altersvorsorge erfolgt. Auch wenn durch die Entschuldung von Immobilien weiteres Vermögen mit dem Ziel der Erlangung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebildet wird, ist dies grundsätzlich als besondere Form der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigungsfähig.
Und in den folgenden Abschnitten gehts explizit um Kindesunterhalt. Wenn du dem Jugendamt gegenüber argumentieren willst, solltest du dich damit beschäftigen!