25-04-2017, 19:40
(25-04-2017, 12:31)CheGuevara schrieb: Wenn Ex bei jemand anders lebt, dann entsteht dort doch eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft.Das Gericht meinte erst nach 2 Jahren gilt die Lebensgemeinschaft als verfestigt. Diese Dauer ist nirgends geschrieben, ist halt eine Sitte, wie üblich in einem Rechtsstaat.. Diese 2 Jahren ist eine Messlatte aus dem Zivilrecht, aber die Strafrichterin hat es nicht weiter gestört
Dann ist zwar der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verwirkt aber der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist nicht mehr gefährdet, also kein Fall mehr fürs StGB?
(25-04-2017, 12:31)CheGuevara schrieb: Warum konnte Ex nicht arbeiten und ihren eigenen Lebensbedarf verdienen?
An sich ist mir der 170er bisher nur wegen KU bekannt. Aus dem Wortlaut würde er auch für TU gelten, bist wohl der einzige "Anwendungsfall"!
In meinem Fall geht es hauptsächlich (zu 75%) um TU. Nicht betitelten TU!
Warum die Exe nicht gearbeitet hat? Sie hat schon gearbeitet, aber schwarz in der Gaststätte des Neuen. Ich konnte nur eine Monatszahlung in die Rentenkasse nachweisen.
Bei den Gericht hat sie immer angegeben, sie wolle ein Zweitstudium machen. Das erste hat sie paar Monate nach der Trennung abgeschlossen. Ich will jetzt nicht über die Sinnhaftigkeit dieser Idee diskutieren, aber beide Gerichte haben sich (meistens mit etwas Skepsis) zufrieden gegeben