(26-04-2017, 21:23)p__ schrieb: § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Daraus folgere ich messerscharf, das wenn kein Einvernehmen erzielt wurde und erst recht wenn ungefragt eine Ummeldung durchgeführt wurde ohne überhaupt durch ein Gespräch zu versuchen ein Einvernehmen zu erzielen, die Ummeldung ungültig ist und somit wieder in den vorherigen Stand zu setzen ist.
So würde ich wohl argumentieren. Ob das was hilft, ist eine andere Frage.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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