19-05-2017, 12:53
Zitat:Die Anlagen EK und VM hatte ich eigentlich schon ausgefüllt, mache ich also nochmal. Die Kontoauszüge die beweisen dass ich den Unterhaltstitel bedient habe hatte ich bis einschließlich Mai auch schon eingereicht, mache ich auch noch mal.
Hast du einen Zustellnachweis an das JC darüber oder Zeugen der Abgabe dieser Unterlagen oder dir einen Eingangsstempel als Nachweis über die Abgabe der Dokumente am Tresen des JC dafür?
Immer wieder Auffordern, schon erbrachte Unterlagen einzureichen ist die übliche Verzögerungs- und Abwimmeltaktik.
Außerdem müssen sie dann nicht in den Keller laufen, um die Akte aufzumachen und selber mal nach den eingereichten Unterlagen suchen. Oder die elektronische Akte ist mal gerade wieder nicht zu öffnen, weil jemand
CoD auf dem Server des Rechenzentrums daddelt.
Wenn du Belege darüber hast, daß du die Unterlagen abgegeben hast, dann fordere die auf, danach zu suchen.
Das könnte in etwa so aussehen:
Zitat:Sehr geehrte Frau Verlustig,
ich bedanke mich recht herzlich, dass sie mich über den Verlust meiner Sozialdaten in Ihrem Hause kurzfristig informieren. Ich bitte darum, den Datenschutzbeauftragten ihres Hauses sowie den Bundesdatenschutzbeauftragten darüber zu informieren, dass in ihrem Haus gravierende Mängel bei der Aufbewahrung von Sozialdaten herrschen.
Über den Verbleib meiner Kontoauszüge sowie der Anlagen EK und VM bitte ich kurzfristig um Information. Sollten diese weiterhin nicht auffindbar sein, so bleibt mir nichts anderes übrig als sie zu bitten, die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Diese haben Sie von Amts wegen bei dem Verlust von Sozialdaten zu informieren.
Über den weiteren Werdegang möchte ich kurzfristig informiert werden.
Mit freundlichem Gruß
B. Darf
Hat die SB bzgl. der Unterhaltsabänderung wirklich "bitte" geschrieben? Einer Bitte muß man nämlich nicht Folge leisten. Einer Aufforderung hingegen schon oder man widerspricht dieser. Ansonsten würde ich nur kurz erwidern, daß das Jobcenter keine Kompetenz hat, zu einer Unterhaltsabänderung aufzufordern (B4 AS 78/10 R v. 09.11.2010, BGH, 19.06.2013, Az. XII ZB 39/11, Randziffer 34).
Ich zitiere mal kurz aus dem BGH Urteil:
Zitat: Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs..[..]...Damit setzt die sozialgesetzliche Regelung voraus, dass der bestehende Unterhaltstitel nach bürgerlichem Recht ermittelt worden ist und bestimmt zugleich, dass sowohl die zuständigen Behörden als auch die Sozialgerichte die Unterhaltshöhe grundsätzlich nicht zu überprüfen haben. Diese beschränken sich auf die Überprüfung, ob der titulierte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird
Wer solche Feststellungen nicht treffen kann, hat auch keinen Grund, eine Abänderung zu fordern.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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