07-06-2017, 10:31
1.) Formular für P-Konto ausfüllen (nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto) und bei Bank einreichen:
https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/235529A.pdf
Dein Pfändungsfreibetrag ist m. W. der Grundfreibetrag für 1 Person + Freibeträge für 2 unterhaltsberechtigte Personen nach ZPO. Müssten also bei dir knapp über 1700 Euro sein.
Die Bescheinigung dürfen ausstellen:
- Der eigene Arbeitgeber
- Das Jobcenter, sofern Du Leistungen nach dem SGB II erhälst
- Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Pfändung zukünftiger Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Bank unwirksam, § 89 Abs. 1 InsO. Gegen die Kontopfändung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) vor dem Insolvenzgericht gegeben (§ 89 Abs. 3 InsO).
Erinnerung kannst du selber einlegen, das geht ohne Anwalt. Bei der Gelegenheit würde ich auch beantragen, die Freibeträge für die unterhaltsberechtigten Kinder so weit anzuheben, daß sie den titulierten Zahlbeträgen entsprechen. Ansonsten führt eine Pfändung der lfd. Bezüge dazu, daß dein eigener pfandfreier Betrag gegenüber den Insolvenzgläubigern unterschritten wird.
Du mußt da hartnäckig bleiben und kannst das ggf. auch vor dem Landgericht einklagen.
Den Beschluß über deine Erinnerung an das Gericht haust du der Bank um die Ohren.
Den Verweis auf Gericht B durch das Insogericht finde ich ein bisschen billig.
Erst nach nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Vollstreckungsgericht B für dich zuständig. Das ist normalerweise nur dann der Fall, wenn jemand meint, er muß dir nach Abschluß des Insoverfahrens noch eine Pfändung reinwürgen, weil es noch keinen offziellen Beschluß zur Restschuldbefreiung gibt.
Das der Insoverwalter dich ignoriert, ist normal. Der vertritt nämlich vor allem die Interessen der Gläubiger und regelt nicht deine Korrespondenz mit dem für dich zuständigen Gericht.
Die Geschichte ist schon ungewöhnlich. Die pfändbaren Beträge aus Erwerbseinkommen gehen an den Insoverwalter, das läuft normalerweise über den Arbeitgeber. Eine Pfändung während der Inso ist unzulässig (außer bei Neuschulden) und m. W. sind vorhandene Pfändungsbeschlüsse mit Beginn des Insoverfahrens durch das Insolvenzgericht aufzuheben. Verstehe nicht, wieso das Insogericht meint, daß du jetzt die Korrespondenz dafür mit dem Amtsgericht in B führen sollst.
https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/235529A.pdf
Dein Pfändungsfreibetrag ist m. W. der Grundfreibetrag für 1 Person + Freibeträge für 2 unterhaltsberechtigte Personen nach ZPO. Müssten also bei dir knapp über 1700 Euro sein.
Die Bescheinigung dürfen ausstellen:
- Der eigene Arbeitgeber
- Das Jobcenter, sofern Du Leistungen nach dem SGB II erhälst
- Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Pfändung zukünftiger Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Bank unwirksam, § 89 Abs. 1 InsO. Gegen die Kontopfändung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) vor dem Insolvenzgericht gegeben (§ 89 Abs. 3 InsO).
Zitat:Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht
Erinnerung kannst du selber einlegen, das geht ohne Anwalt. Bei der Gelegenheit würde ich auch beantragen, die Freibeträge für die unterhaltsberechtigten Kinder so weit anzuheben, daß sie den titulierten Zahlbeträgen entsprechen. Ansonsten führt eine Pfändung der lfd. Bezüge dazu, daß dein eigener pfandfreier Betrag gegenüber den Insolvenzgläubigern unterschritten wird.
Du mußt da hartnäckig bleiben und kannst das ggf. auch vor dem Landgericht einklagen.
Den Beschluß über deine Erinnerung an das Gericht haust du der Bank um die Ohren.
Den Verweis auf Gericht B durch das Insogericht finde ich ein bisschen billig.
Erst nach nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Vollstreckungsgericht B für dich zuständig. Das ist normalerweise nur dann der Fall, wenn jemand meint, er muß dir nach Abschluß des Insoverfahrens noch eine Pfändung reinwürgen, weil es noch keinen offziellen Beschluß zur Restschuldbefreiung gibt.
Das der Insoverwalter dich ignoriert, ist normal. Der vertritt nämlich vor allem die Interessen der Gläubiger und regelt nicht deine Korrespondenz mit dem für dich zuständigen Gericht.
Die Geschichte ist schon ungewöhnlich. Die pfändbaren Beträge aus Erwerbseinkommen gehen an den Insoverwalter, das läuft normalerweise über den Arbeitgeber. Eine Pfändung während der Inso ist unzulässig (außer bei Neuschulden) und m. W. sind vorhandene Pfändungsbeschlüsse mit Beginn des Insoverfahrens durch das Insolvenzgericht aufzuheben. Verstehe nicht, wieso das Insogericht meint, daß du jetzt die Korrespondenz dafür mit dem Amtsgericht in B führen sollst.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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