07-06-2017, 10:50
(07-06-2017, 10:40)fragender schrieb: Also wenn ich das richtig verstehe, dann müsste ich an das Inso-Gericht schreiben, dass wohl von einem Gläubiger eine Pfändung noch aktiv ist ?
Ja, das ist richtig, aber nicht am Telefon regeln. Die Leute wollen harte Arbeit in Form von Papier. Wenn das Insogericht meint, daß nur Amtsgericht B zuständig ist, muß Insogericht begründen. Also Erinnerung nach §766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung bei dem Insogericht in Schriftform einlegen und auch Erhöhung der pfandfreien Beträge aufgrund der titulierten Unterhaltszahlbeträge beantragen.
(07-06-2017, 10:40)fragender schrieb: und diese nach §89 Abs.3 unrechtmäsig ist, oder
Nein, unzulässig nach §89 Absatz 1 Inso. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des Gerichts.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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