07-06-2017, 17:08
(06-06-2017, 09:20)Maestro schrieb: OK, also nix wie weg ins EU-Ausland, dort arbeiten, Zeit für einen arbeiten lassen und dann von dort Scheidung einreichen.Das für die Scheidung an zu wendende Recht richtet sich nach meinem Verständnis nach dem letzten GEMEINSAMEN gewöhnlichen Aufenthalt. Es sei denn man vereinbart (per Ehevertrag) etwas anderes.
Für den Fall das es so sein sollte wie ich das denke, würde sich das an zu wendende Recht wohl nicht ändern wenn nur eine der beiden Personen um zieht und die Beziehung in dem Wunschland nicht noch lange genug besteht damit das als letzter gewöhnlicher GEMEINSAMER Aufenthalt zählt.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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