07-07-2017, 15:16
Ich kann jetzt auch nicht anhand der dünnen Fallbeschreibung konkret beurteilen, ob in deinem Fall etwas falsch läuft.
Das Jugendamt hat dem Finanzamt eine Überleitungsanzeige geschickt wegen deiner UV-Schulden. Das Finanzamt prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist, sondern nimmt die Überweisung an das Jugendamt vor.
Ob die weitere Abzweigung zulässig ist, kann ich so nicht beurteilen. Fakt ist, daß dir trotzalledem zumindest der Sozialhilfesatz und deine Wohnkosten (Warmmiete) verleiben müssen.
Das sich das Jugendamt Gelder auf Halde legt, für den Fall, das du neue Schulden machen könntest, davon habe ich so auch noch nicht gehört (Verwahr).
Die Steuererstattung wird im ALGII nur als Einkommen angerechnet, wenn sie nach dem ALG II Antrag zufliesst. War die Steuererstattung vor dem ALGII-Antrag, ist der Zufluß Vermögen. Und das Vermögen ist jetzt weg, bzw. hast du keinen Zugriff darauf. Was man nicht in der Hand hat, kann sozialrechtlich auch nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet werden.
Insofern wären deine Leistungen diesbezüglich nicht zu kürzen. Ggf. auch noch was für den Anwalt, wenn er Sozialrecht im Angebot hat.
Das Jugendamt hat dem Finanzamt eine Überleitungsanzeige geschickt wegen deiner UV-Schulden. Das Finanzamt prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist, sondern nimmt die Überweisung an das Jugendamt vor.
Zitat:Zwischenzeitlich erneuter Änderungsbescheid ALG I mit Kürzung der Leistung um weitere 25% mit gleicher Begründung. Mittlerweile ist der Selbstbehalt gerade mal zu 60% gewährt... Gleiches Spiel durch RA.
Ob die weitere Abzweigung zulässig ist, kann ich so nicht beurteilen. Fakt ist, daß dir trotzalledem zumindest der Sozialhilfesatz und deine Wohnkosten (Warmmiete) verleiben müssen.
Das sich das Jugendamt Gelder auf Halde legt, für den Fall, das du neue Schulden machen könntest, davon habe ich so auch noch nicht gehört (Verwahr).
Die Steuererstattung wird im ALGII nur als Einkommen angerechnet, wenn sie nach dem ALG II Antrag zufliesst. War die Steuererstattung vor dem ALGII-Antrag, ist der Zufluß Vermögen. Und das Vermögen ist jetzt weg, bzw. hast du keinen Zugriff darauf. Was man nicht in der Hand hat, kann sozialrechtlich auch nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet werden.
Insofern wären deine Leistungen diesbezüglich nicht zu kürzen. Ggf. auch noch was für den Anwalt, wenn er Sozialrecht im Angebot hat.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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