27-09-2017, 15:57
RA an AG (§ 170):
Zitat:wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
teile ich dem Amtsgericht BlaBlubb mit, dass im Rahmen des Unterhaltsabänderungsverfahrens das Kind 1 bereits eine
Erklärung abgegeben hat, dass es auf weitere Rechte aus dem Titel verzichtet. Es ist insoweit unterhaltsrechtlich nicht aufgeklärt bzw. Auskunft
darüber erteilt, welche unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen sowohl die Kindsmutter als auch die Kinder jeweils hatten. Nach Kenntnis des
Angeschuldigten ist diesem zu Ohren gekommen, dass sowohl die Kindsmutter als auch die Kinder selbst auf Grund des Versterbens des Großvater
des Kindes 1, geerbt hatten. Insofern wird vorgelegt Seite 5 des notariellen Testaments in Kopie als Anlage Ast 6.
Da das Kind 1 unterhaltsrechtlich BAföG-Leistungen bezogen hat war er nicht mehr bedürftig, da in die BAföG-Leistungen eventuelle Zahlungen des Angeschuldigten eingerechnet
bzw. diesem angerechnet werden. Es wäre insoweit nämlich der Angeschuldigte verpflichtet gewesen Zahlungen an das BAföG-Amt zu leisten. Hätte der Angeschuldigte an das Kind 1 bezahlt, hätte dieses weniger BAföG erhalten. Des Weiteren hat der Angeschuldigte erhebliche Aufwendungen hinsichtlich Medikamentenzuzahlungen auf Grund seiner Erkrankung. Insofern wird auch vorgelegt der Ausdruck der Apotheke vom 07.2017 über Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 65,00 €.