14-10-2017, 23:08
Vorsicht jedenfalls als Aufstocker vor einseitiger Titulierung, kürzlich ausgeurteilt: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...?tid=11641
"Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen".
"Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen".