03-11-2017, 13:09
(03-11-2017, 12:55)L3NNOX schrieb: sondern dass ich auch Umgang wahrnehme.
Totale Quatsch. Lüge.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist nur dann möglich, wenn:
- beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
- der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
- der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Mit Umgang hat der Freibetrag Nullkommagarnichts zu tun. Ich glaube, der Finanzheini will sich rausquasseln aus der Tatsache, das das Finanzamt einen fetten Fehler zu deinen Lasten gemacht hat. Eine Übertragung scheidet übrigens auch für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Einkommensteuergesetz, § 32 Einkommensteuergesetz.