07-11-2017, 11:46
(07-11-2017, 11:24)Pajo schrieb: So las ich in den Medien, sollte dies in der Praxis zu einer Verringerung um mehr als 5% beim Unterhalt führen, gilt wieder die alte DDT. Weniger geht nicht, es kann nur nach oben gehen.
Wo stand das? Eigentlich läuft es (immer schon) so: Wenn eine Abänderung der Unterhalts weniger als 10% Änderung ergeben würde, ist eine Klage nicht zulässig. Das heisst, wenn du egal aus welchem Grund weniger zahlen müsstest, wird das abgelehnt, wenn der neue Unterhalt nur bis zu 10% vom alten Unterhalt abweicht.
Eine Neueinstufung in eine neue Tabellenstufe kann also nur gelingen wenn
- Pflichtiger und Berechtigter damit einverstanden sind oder
- ein bestehender Unterhaltstitel erfolgreich vor Gericht angegriffen wird, wofür unter anderem nötig ist dass der neue Unterhalt sich um mehr als 10% vom alten Unterhalt unterscheidet oder
- aus irgendeinem Grund kein Titel besteht oder ein Titel endet, weil er befristet ist.
Aber richtig, dass das alles ohnehin nur die interessiert, die sich noch im Unterhalthaltsrecht bewegen, für die, die sich im Vollstreckungsrecht bewegen ändert sich nichts :-)