24-07-2009, 12:17
Vollstreckbarkeit eines österreichischen Unterhaltstitels in Deutschland
Beschluss BGH Az. XII ZB 82/09 vom 17.6.2009
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...17&Frame=2
Der Fall: Vater aus Schleswig-Holstein zahlt jahrelang Kindesunterhalt. Mutter und Kind verschwinden nach Österreich, Vater zahlt den ausgehandelten Unterhalt weiter, dort macht das Kind schliesslich Abitur und fängt zu studieren an.
Kind will mehr und verklagt Vater in Österreich. Kind bekommt im Rahmen eines Teilvergleichs mehr samt rückständigem Unterhalt. Vater zahlt. Im Endurteil wird Vater zu noch mehr verurteilt, für mehrere Jahre rückwirkend, so dass ein Rückstand von über 8000 EUR zu zahlen sei.
Nach deutschem Recht könnte es keinen Rückstand mehr geben. Dass bereits eine ältere Vereinbarung existierte, ignorierte das österreichische Gericht ebenfalls. Aber eins ignoriert es nicht: Es erklärt den Betrag für vollstreckbar. Der Vater zahlt den ersten Teil und verlangt dann Aussetzung der Vollstreckbarkeit für den Restbetrag, um den Gerichtsvollzieher nicht sofort im Haus zu haben.
Der BGH lehnt alles ab. Wie unstatthaft oder fehlerhaft Entscheidungen anderer Gerichte seien, interessiere nicht, relevant sei allein die bestehende Vollstreckbarkeit und die bestehe auch weiter. Eine Prüfung in der Sache selbst sei keinesweg statthaft. Im Beschwerdeverfahren dürfe die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34 und 35 der Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
Das Urteil festigt Unterhaltsmaximierungstourismus und zeigt, wie man aus Umzügen ins Ausland einen lukrativen Unterhaltsbusiness machen kann. Man kann sich immer das beste Eckchen heraussuchen, wenn einem frühere deutsche Entscheidungen nicht passen switcht man einfach zu einer anderen. Das gilt auch umgekehrt für EU-Bürger, die nach Deutschland kommen. Der nun eingeführte europäische Unterhaltstitel macht diesen Vorgang künftig noch einfacher. Wie schon öfters im Forum besprochen, bleibt als letzter Schutz vor dem Unterhaltswahnsinn nur das Schuldrecht des Landes, in dem der Unterhaltspflichtige lebt.
Beschluss BGH Az. XII ZB 82/09 vom 17.6.2009
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...17&Frame=2
Der Fall: Vater aus Schleswig-Holstein zahlt jahrelang Kindesunterhalt. Mutter und Kind verschwinden nach Österreich, Vater zahlt den ausgehandelten Unterhalt weiter, dort macht das Kind schliesslich Abitur und fängt zu studieren an.
Kind will mehr und verklagt Vater in Österreich. Kind bekommt im Rahmen eines Teilvergleichs mehr samt rückständigem Unterhalt. Vater zahlt. Im Endurteil wird Vater zu noch mehr verurteilt, für mehrere Jahre rückwirkend, so dass ein Rückstand von über 8000 EUR zu zahlen sei.
Nach deutschem Recht könnte es keinen Rückstand mehr geben. Dass bereits eine ältere Vereinbarung existierte, ignorierte das österreichische Gericht ebenfalls. Aber eins ignoriert es nicht: Es erklärt den Betrag für vollstreckbar. Der Vater zahlt den ersten Teil und verlangt dann Aussetzung der Vollstreckbarkeit für den Restbetrag, um den Gerichtsvollzieher nicht sofort im Haus zu haben.
Der BGH lehnt alles ab. Wie unstatthaft oder fehlerhaft Entscheidungen anderer Gerichte seien, interessiere nicht, relevant sei allein die bestehende Vollstreckbarkeit und die bestehe auch weiter. Eine Prüfung in der Sache selbst sei keinesweg statthaft. Im Beschwerdeverfahren dürfe die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34 und 35 der Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
Das Urteil festigt Unterhaltsmaximierungstourismus und zeigt, wie man aus Umzügen ins Ausland einen lukrativen Unterhaltsbusiness machen kann. Man kann sich immer das beste Eckchen heraussuchen, wenn einem frühere deutsche Entscheidungen nicht passen switcht man einfach zu einer anderen. Das gilt auch umgekehrt für EU-Bürger, die nach Deutschland kommen. Der nun eingeführte europäische Unterhaltstitel macht diesen Vorgang künftig noch einfacher. Wie schon öfters im Forum besprochen, bleibt als letzter Schutz vor dem Unterhaltswahnsinn nur das Schuldrecht des Landes, in dem der Unterhaltspflichtige lebt.