09-12-2017, 19:35
Die Formulierung "der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens" ist ziemlich eindeutig. Da der Antragsteller das Verfahren auch komplett verloren hat, ist es nicht unüblich, dass ihm auch die Kosten auferlegt werden. Abgewichen wird davon gerne, wenn der Antragsteller eine Mutter ist und dort weniger Aussichten bestehen, etwas zu holen.
Wenn das 2012 gelaufen ist, wäre das nicht mehr zu revidieren. Erkenntnisse über Unterhalt in einem Zivilverfahren reichen aber nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Der Strafrichter muss unabhängig von zivilrechtlichen Erkenntnissen selber ermitteln, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.
Wenn das 2012 gelaufen ist, wäre das nicht mehr zu revidieren. Erkenntnisse über Unterhalt in einem Zivilverfahren reichen aber nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Der Strafrichter muss unabhängig von zivilrechtlichen Erkenntnissen selber ermitteln, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.