10-12-2017, 16:31
(09-12-2017, 19:35)p__ schrieb: Erkenntnisse über Unterhalt in einem Zivilverfahren reichen aber nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Der Strafrichter muss unabhängig von zivilrechtlichen Erkenntnissen selber ermitteln, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.
Haben alle 3 Verfahren 1.§ 153 Abs. 2 mit dementsprechenden zivilrechtlichen Beisatz (sonst hätten Sie bei mir einen Marsch zum OLG gemacht !), 2. Freispruch, 3. Nichteröffnungsbeschluss nach 3 versuchen eine Anklageschrift hinzukriegen.
Habe leider damals dieses Forum ca. 3 Monate zu spät entdeckt...dann hätte ich auch zivilrechtlich noch was machen können...