26-12-2017, 14:39
Das Passgesetz ist da ganz eindeutig. § 7 PassG führt die Punkte auf, wegen der ein Pass versagt werden kann, d.h. gar nicht erst ausgestellt. § 8 PassG gibt die Möglichkeit, auch den Pass zu entziehen, wenn die Punkte von § 7 Abs. 1 zutreffen. Und da steht unter anderem drin:
Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.
Das rechtliche Risiko ist also definitiv vorhanden, aber in der Praxis gering. Ich würde aber keine "Tatsachen" bekannt machen, die darauf hinweisen, dass du dich mittels Ausreise der Unterhaltspflicht entziehen willst.
Dass zurückgelassene Werte, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc. problemlos gepfändet werden können (auch unter die Pfändungsgrenzen), ist dir ja bewusst.
Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.
Das rechtliche Risiko ist also definitiv vorhanden, aber in der Praxis gering. Ich würde aber keine "Tatsachen" bekannt machen, die darauf hinweisen, dass du dich mittels Ausreise der Unterhaltspflicht entziehen willst.
Dass zurückgelassene Werte, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc. problemlos gepfändet werden können (auch unter die Pfändungsgrenzen), ist dir ja bewusst.