22-01-2018, 11:43
§1603 BGB macht die Privilegierung nicht an einem bereits erlangten Abschluss fest, sondern im Befinden einer allgemeinen Schulausbildung. Wer z.B. den Realschluss hat und dann aufs Gymnasium wechselt um auch das Abitur zu machen, ist privilegiert. Im Beschluss ging es ebenfalls um die Details der Frage, was als "allgemeine Schulausbildung" zählt und nicht um die Frage, ob schon ein Schulabschluss besteht.