25-01-2018, 10:36
§ 33 SGB II bricht keine Beistandschaft, das Kind kann nicht doppelt vertreten werden. Wenn, dann über unterschiedliche Teile, z.B. für den Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses von der Unterhaltsvorschusskasse, für den Restbetrag des zivilrechtlichen Gesamtanspruchs von einem Dritten. Aber ich verstehe nicht ansatzweise, wo das Jugendamt rumtaumelt: Pfänden ohne Vollstreckbarkeit, Diskussionen über die Unterhaltshöhe, das ist nicht üblich.
Normalerweise diskutieren die nicht lange rum, sondern klagen sofort, lassen einen Richter entschieden. Auch dann, wenn die Unterhaltshöhe unstrittig ist, aber nicht tituliert wird.
Normalerweise diskutieren die nicht lange rum, sondern klagen sofort, lassen einen Richter entschieden. Auch dann, wenn die Unterhaltshöhe unstrittig ist, aber nicht tituliert wird.