27-02-2018, 09:34
So, nachdem mein ehrenwerter Anwalt es mal geschaft hat mir die Unterlagen gestern zuzusenden (lt. Eingangsstempel hat er diese schon seit dem 18.01.18) konnte ich mir das zu Gemüde führen.
Bei dem Minderjährigen Kind steht drin, dass der Unterhalt (100% DDT) auf das Konto der KM überwiesen werden muss. Damit habe ich kein Problem, da sich hier nichts ändert.
Beim Erwachsenen Kind steht nur exakt folgendes drin:
"In Abänderung des Vergleichs des AG xxx vom xx.xx.xx verpflichtet sich der Antragssteller, seinem Kind xxxx ab dem 01.01.2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen DDT abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen."
Frage: da ich immer noch keine Kontonummer von dem Kind habe, wäre es dann nicht sinnvoll von meiner Seite aus Ihm eine Einzugsermächtigung bis zum Wiederruf auf mein Konto zu geben? Sollte er dann die Schule schmeissen und dennoch Geld von meinem Konto abräumen, dann würde er sich ja Strafbar macheun und ich könnte dann von Ihm das Geld zurückfordern. Wäre das OK, oder habe ich einen Denkfehler?
Bei dem Minderjährigen Kind steht drin, dass der Unterhalt (100% DDT) auf das Konto der KM überwiesen werden muss. Damit habe ich kein Problem, da sich hier nichts ändert.
Beim Erwachsenen Kind steht nur exakt folgendes drin:
"In Abänderung des Vergleichs des AG xxx vom xx.xx.xx verpflichtet sich der Antragssteller, seinem Kind xxxx ab dem 01.01.2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen DDT abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen."
Frage: da ich immer noch keine Kontonummer von dem Kind habe, wäre es dann nicht sinnvoll von meiner Seite aus Ihm eine Einzugsermächtigung bis zum Wiederruf auf mein Konto zu geben? Sollte er dann die Schule schmeissen und dennoch Geld von meinem Konto abräumen, dann würde er sich ja Strafbar macheun und ich könnte dann von Ihm das Geld zurückfordern. Wäre das OK, oder habe ich einen Denkfehler?