04-06-2018, 15:16
Ich weiß nicht, ob ich jetzt für alle Eventualitäten schon mal vorbeugend alle in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen, Gerichtsbeschlüsse und Praxiserfahrungen
heraussuchen soll.
Zunächst mal besteht ein gesetzlicher Anspruchsübergang in Höhe des nachgewiesenen Titels, bzw. in Höhe der Beträge, die das JC an die Mutter für die Kinder zahlt, maximal aber eben ein Anspruch, so wie er im Titel steht. Das hat mit dem Urteil aus Dresden nichts zu tun. Bei dir besteht schon ein Titel und in dem Gerichtsverfahren in Dresden wollten die erst mal einen haben.
Wo hast du die 850 Grenze Euro her? Die gibt es so nicht. Die Untergrenze ist Wohnkosten + Regelsatz, wie ich schon schrieb. Das können auch weniger als
800 Euro sein. Bei Pfändungen in den Vorrechtsbereich legt die Rechtspflege am Vollstreckungsgericht die dem Schuldner verbleibenden Beträge fest.
Beispiel:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid134998
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid135005
heraussuchen soll.
Zunächst mal besteht ein gesetzlicher Anspruchsübergang in Höhe des nachgewiesenen Titels, bzw. in Höhe der Beträge, die das JC an die Mutter für die Kinder zahlt, maximal aber eben ein Anspruch, so wie er im Titel steht. Das hat mit dem Urteil aus Dresden nichts zu tun. Bei dir besteht schon ein Titel und in dem Gerichtsverfahren in Dresden wollten die erst mal einen haben.
Wo hast du die 850 Grenze Euro her? Die gibt es so nicht. Die Untergrenze ist Wohnkosten + Regelsatz, wie ich schon schrieb. Das können auch weniger als
800 Euro sein. Bei Pfändungen in den Vorrechtsbereich legt die Rechtspflege am Vollstreckungsgericht die dem Schuldner verbleibenden Beträge fest.
Beispiel:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid134998
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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