05-06-2018, 08:18
Die Angreifbarkeit einer Trennungsfolgenvereinbarung ist nicht von der Zahl der Anwälte abhängig, die daran beteiligt waren. Es ist vielmehr ein grundsätzliches Problem, dass für Eheverträge (eine Trennungsfolgenvereinbarung ist nichts weiter wie ein später Ehevertrag) sämtliche Rechtsgrundsätze über Bord geworfen werden, sofern es darum geht einer Frauensperson etwas zuzuschustern.
Für die spätere Angreifbarkeit durch die Ex wäre es sogar hilfreich, wenn nur sie einen Anwalt hatte. Die Behauptung, sie wäre damals in geistiger Umnachtung betrogen worden klingt noch unglaubwürdiger, wenn ihr eigener Anwalt das aufgesetzt hat und der Ex nicht mal einen hatte.
Wenn sowieso wenig zu verteilen da ist, ist ein zweiter Anwalt generell entbehrlich. Dann sind sie sowieso lustlos. Geringe Streitwerte, wenig Honorar.
Für die spätere Angreifbarkeit durch die Ex wäre es sogar hilfreich, wenn nur sie einen Anwalt hatte. Die Behauptung, sie wäre damals in geistiger Umnachtung betrogen worden klingt noch unglaubwürdiger, wenn ihr eigener Anwalt das aufgesetzt hat und der Ex nicht mal einen hatte.
Wenn sowieso wenig zu verteilen da ist, ist ein zweiter Anwalt generell entbehrlich. Dann sind sie sowieso lustlos. Geringe Streitwerte, wenig Honorar.