09-06-2018, 17:42
Wenn du mir einen Fuffi leihst, ich will ihn dir zurückgeben und lehnst ihn ab und sagst "war doch nicht der Rede wert, lass mal stecken, ich schenk ihn dir" dann bin ich, der Schuldner von der Schuld befreit. Du hast die Rückzahlung abgelehnt, aber die schuldbefreiende Wirkung trat ein.
Sie tritt beim Unterhalt zum Beispiel nicht ein, wenn dein Geld wieder zurückkommt. Zielkonto erloschen, womit die Annahme für dich abgelehnt erscheint. Aber das nutzt dir nichts, deine Unterhaltsschuld besteht weiter.
Man kann das alles auch in juristischer Sprache ausdrücken. Dazu musst du den BGB-Abschnitt "Verpflichtung zur Leistung" in § 241 - § 292 nachlesen und dir die Kommentare dazu reinziehen. Ein paar einfachere Aussagen findest du in http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/sc.../266ff.pdf
Ich denke, du weisst jetzt, wie losgelöst und unbeantwortbar deine Frage ist.
Sie tritt beim Unterhalt zum Beispiel nicht ein, wenn dein Geld wieder zurückkommt. Zielkonto erloschen, womit die Annahme für dich abgelehnt erscheint. Aber das nutzt dir nichts, deine Unterhaltsschuld besteht weiter.
Man kann das alles auch in juristischer Sprache ausdrücken. Dazu musst du den BGB-Abschnitt "Verpflichtung zur Leistung" in § 241 - § 292 nachlesen und dir die Kommentare dazu reinziehen. Ein paar einfachere Aussagen findest du in http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/sc.../266ff.pdf
Ich denke, du weisst jetzt, wie losgelöst und unbeantwortbar deine Frage ist.