09-07-2018, 14:03
§ 4 GewSchG sieht auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vor. Statt absehbar uneinbringliches Ordnungsgeld wird anfangs eine Bewährungsstrafe verhängt. Missachtest du das, fährst du ein. Ebenso im Wiederholungsfall. So witzig ist das nicht.