10-07-2018, 15:08
(10-07-2018, 12:57)Zahlesel_RUS schrieb: Ich habe es anders verstanden
1.BA kümmert sich um Rückstand
2.Wer laufender Unterhalt pfänden will ist noch nicht klar
3.Solange es nich klar ist kann BA Unterhaltsrückstand nicht vor dem laufendem Unterhalt pfänden
1. Ist aber hinsichtlich des Vorgehens sowieso irrelevant. Auch Rückstände bis zu einem Jahr und nicht nur laufender Unterhalt unterliegen den Möglichkeiten des §850d ZPO.
2. Siehe 1. Bereits die Rückstände übersteigen sicherlich deine pfändbaren Mittel. Damit bist du ganz offiziell pleite und wirst in das zentrale Schuldnerregister eingetragen, aus dem sich auch alle Auskunfteien bedienen. Glaubst du, die halten das geheim, dass du zahlungsunfähig bist? Putzig :-)
3. Auch das ist egal. Es gibt übergegangene Ansprüche und die können nach Fristende gepfändet werden. Du bist weder in der Lage laufenden Unterhalt zu bezahlen noch die Rückstände, ob du nun von einem oder zwei Schüssen erledigt wirst oder ein Schuss früher, der andere später kommt...
(10-07-2018, 12:57)Zahlesel_RUS schrieb: Ich warte dann auf die Pfändung oder Vermögensauskunft, die ich nicht unterschreiben will.(Späteres Problem bei der Wohnungssuche)
Die Vermögensauskunft kann bereits vor Pfändung verlangt werden. Erscheinst du ohne eine Entschuldigung aus triftigem Grund im Termin zur Vermögensauskunft nicht, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn dir das egal ist und du gerne im Gefängnis sitzs , wird der Gerichtsvollzieher gem. § 802l ZPO eine Auskunft bei diversen Behörden einholen - Rentenversicherung, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeszentralamt für Steuern wegen Konten und Depots etc. Die holen sich dann halt alle Informationen kostenpflichtig, die Gebühren kommen auf deine Schulden obendrauf. Ergebnis ist ansonsten dasselbe, nämlich die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Über deine Zappelei mit Formalien lachen die nur.
Zitat:dann werde ich auf 10 stunden Woche gehen müssen
Auch das ist hinsichtlich der jetzt losgegangenen Folgen egal. Aber du wendest ganz schön viel Mühe auf, um auch ja alle Voraussetzungen für §170 StGB zu erfüllen.