26-07-2018, 15:02
(....)
Und hier ein Auszug der Beschwerde, welche Erfolg haben wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom XXX haben Sie mir eine verfahrensleitende Verfügung eröffnet bzgl. Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von XXX hundert CHF
Aufgrund der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz liegt aber auf meiner Seite Bedürftigkeit vor, ich führe deswegen Beschwerde gegen diese Verfügung.
Beweis:
Entscheidbegründung des Zivilgerichts XXX vom XXX, 3.2 zweiter Absatz, Zitat (…) Die Bedürftigkeit der Ehegatten ist bekanntermassen gegeben (…)
Begründung:
Durch den Kostenvorschuss wird mir der Rechtsweg ungebührlich erschwert bzw. willkürlich verunmöglicht , es liegt ein Verstoss gegen Art 29a BV und Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK vor.
Das vorliegende Verfahren ist Teil eines widerwärtigen und unsäglichen Eheschutzverfahrens, zu dessen Entwicklung das Zivilgericht XXX massgeblich beigetragen hat. Der Gerichtspräsident, der der Ehefrau und den Kindern offenbar auch intellektuell besonders nahe steht, trägt dafür die alleinige Verantwortung.
Als Diener des Staates, der seinen nicht geringen Lohn in einer gut geschützten Werkstatt verdient, kann von ihm durchaus erwartet werden, sich neutral gegenüber den – zerstrittenen - Parteien zu verhalten und sich an grundlegenden Verfahrensgarantien zu orientieren. Auch der durch Ihn repräsentierte Staat hat daran ein Interesse im Sinne der Rechtssicherheit.
Vor diesem Hintergrund kann seine schriftliche Aufforderung, dass sich die Parteien „aussergerichtlich“ zu einigen haben, nur als zynisch empfunden werden.
Ich hoffe sehr, mit meinem Hinweis lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht zu haben.
Mit hochachtungsvoll freundlichen Grüssen
XXXX
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Das ist natürlich bitterböse. Geschützte Werkstatt ist in der Schweiz gleichbedeutend mit Behindertenwerkstatt.....
Und hier ein Auszug der Beschwerde, welche Erfolg haben wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom XXX haben Sie mir eine verfahrensleitende Verfügung eröffnet bzgl. Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von XXX hundert CHF
Aufgrund der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz liegt aber auf meiner Seite Bedürftigkeit vor, ich führe deswegen Beschwerde gegen diese Verfügung.
Beweis:
Entscheidbegründung des Zivilgerichts XXX vom XXX, 3.2 zweiter Absatz, Zitat (…) Die Bedürftigkeit der Ehegatten ist bekanntermassen gegeben (…)
Begründung:
Durch den Kostenvorschuss wird mir der Rechtsweg ungebührlich erschwert bzw. willkürlich verunmöglicht , es liegt ein Verstoss gegen Art 29a BV und Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK vor.
Das vorliegende Verfahren ist Teil eines widerwärtigen und unsäglichen Eheschutzverfahrens, zu dessen Entwicklung das Zivilgericht XXX massgeblich beigetragen hat. Der Gerichtspräsident, der der Ehefrau und den Kindern offenbar auch intellektuell besonders nahe steht, trägt dafür die alleinige Verantwortung.
Als Diener des Staates, der seinen nicht geringen Lohn in einer gut geschützten Werkstatt verdient, kann von ihm durchaus erwartet werden, sich neutral gegenüber den – zerstrittenen - Parteien zu verhalten und sich an grundlegenden Verfahrensgarantien zu orientieren. Auch der durch Ihn repräsentierte Staat hat daran ein Interesse im Sinne der Rechtssicherheit.
Vor diesem Hintergrund kann seine schriftliche Aufforderung, dass sich die Parteien „aussergerichtlich“ zu einigen haben, nur als zynisch empfunden werden.
Ich hoffe sehr, mit meinem Hinweis lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht zu haben.
Mit hochachtungsvoll freundlichen Grüssen
XXXX
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Das ist natürlich bitterböse. Geschützte Werkstatt ist in der Schweiz gleichbedeutend mit Behindertenwerkstatt.....