14-08-2018, 18:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-08-2018, 18:16 von Cappuccino.)
Hier mal die Gegenrechnung durch einen Anwalt
grundsätzlich richtet sich der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle, dort nach der Altersgruppe 3 (12 – 17 ) Jahren. Im Regelfall ist der Elternteil verpflichtet, den Tabellenbetrag abzgl. etwaiger Einkünfte des Kindes, an den anderen betreuenden Elternteil zu zahlen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteil lebt. Bei einer auswärtigen Unterbringung, wie Internatsunterbringung in Ihrem Fall, sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig nach § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB.
In diesem Fall richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung Nr. 7 und beträgt als fester Satz (für beide Eltern) 735 EUR. In diesem Betrag ist ein Mietkostenanteil von 300 EUR enthalten.
Für Ihren Fall bedeutet das: Da Ihr Sohn keine Kosten für Miete und Nebenkosten hat, wird zunächst der Mietanteil von 300 EUR aus dem Bedarf herausgerechnet. Es verbleibt ein Anspruch von 435 EUR.
Ausgehend hiervon wird zudem das volle Kindergeld als Einkommen des Kindes abgezogen. Es verbleibt folglich ein Anspruch von 241 EUR. Von diesem Restanspruch wird nochmals das Einkommen des Kindes abgezogen. Dieses geben Sie mit verbleibenden ca. 152 EUR netto an. Wäre Ihr Sohn in einer Ausbildung würde der sog. ausbildungsbedingte Mehrbedarf von 100 EUR noch abgezogen (Anmerkung 8 der Düsseldorfer Tabelle). Es verblieben dann noch 52 EUR, die ebenfalls abgezogen werden. Der tatsächlich geschuldete Unterhalt wäre 189 EUR.
Da Ihr Sohn aber im Grunde noch Schüler ist, unterbleibt dieser Abzug, sodass sich der Restunterhalt mit 89 EUR beziffern lässt.
Wie eingangs geschildert sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, d.h. dieser Betrag ist auf beide Eltern aufzuteilen und zwar im Verhältnis der Einkünfte. Dabei legt man zunächst das Einkommen beider Eltern zugrunde und ermittelt so den Prozentsatz des jeweiligen Elternteils am Gesamteinkommen. Zur Verdeutlichung: Würden Sie 2.300 EUR verdienen und die Kindesmutter 1.700 EUR ergibt dies ein Gesamteinkommen von 4.000 EUR. Somit hätten Sie 57,50 % der Gesamteinkünfte und die Kindesmutter 42,50 EUR. Demnach würden Sie auch 57,50 % des Kindesunterhaltes zu zahlen haben.
Somit ist die Berechnung des Jugendamtes nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick gegeben zu haben. Gern beantworte ich Ihre Nach- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nochmal erwähnt Jugendamt hat mir 365 Euro unterhalt ausgerechnet.
grundsätzlich richtet sich der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle, dort nach der Altersgruppe 3 (12 – 17 ) Jahren. Im Regelfall ist der Elternteil verpflichtet, den Tabellenbetrag abzgl. etwaiger Einkünfte des Kindes, an den anderen betreuenden Elternteil zu zahlen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteil lebt. Bei einer auswärtigen Unterbringung, wie Internatsunterbringung in Ihrem Fall, sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig nach § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB.
In diesem Fall richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung Nr. 7 und beträgt als fester Satz (für beide Eltern) 735 EUR. In diesem Betrag ist ein Mietkostenanteil von 300 EUR enthalten.
Für Ihren Fall bedeutet das: Da Ihr Sohn keine Kosten für Miete und Nebenkosten hat, wird zunächst der Mietanteil von 300 EUR aus dem Bedarf herausgerechnet. Es verbleibt ein Anspruch von 435 EUR.
Ausgehend hiervon wird zudem das volle Kindergeld als Einkommen des Kindes abgezogen. Es verbleibt folglich ein Anspruch von 241 EUR. Von diesem Restanspruch wird nochmals das Einkommen des Kindes abgezogen. Dieses geben Sie mit verbleibenden ca. 152 EUR netto an. Wäre Ihr Sohn in einer Ausbildung würde der sog. ausbildungsbedingte Mehrbedarf von 100 EUR noch abgezogen (Anmerkung 8 der Düsseldorfer Tabelle). Es verblieben dann noch 52 EUR, die ebenfalls abgezogen werden. Der tatsächlich geschuldete Unterhalt wäre 189 EUR.
Da Ihr Sohn aber im Grunde noch Schüler ist, unterbleibt dieser Abzug, sodass sich der Restunterhalt mit 89 EUR beziffern lässt.
Wie eingangs geschildert sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, d.h. dieser Betrag ist auf beide Eltern aufzuteilen und zwar im Verhältnis der Einkünfte. Dabei legt man zunächst das Einkommen beider Eltern zugrunde und ermittelt so den Prozentsatz des jeweiligen Elternteils am Gesamteinkommen. Zur Verdeutlichung: Würden Sie 2.300 EUR verdienen und die Kindesmutter 1.700 EUR ergibt dies ein Gesamteinkommen von 4.000 EUR. Somit hätten Sie 57,50 % der Gesamteinkünfte und die Kindesmutter 42,50 EUR. Demnach würden Sie auch 57,50 % des Kindesunterhaltes zu zahlen haben.
Somit ist die Berechnung des Jugendamtes nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick gegeben zu haben. Gern beantworte ich Ihre Nach- oder Verständnisfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nochmal erwähnt Jugendamt hat mir 365 Euro unterhalt ausgerechnet.