04-09-2018, 11:22
Wie gesagt, es gibt mehrere Systeme. Gerne wird so berechnet, wie das bei Volljährigen gemacht wird, also Haftungsanteile nach Einkommenshöhen, kappen am Selbstbehalt. Siehe Düsseldorfer Tabelle.
Bei deinem im Vergleich zur Mutter hohen Einkommen könnte auch argumentiert werden, dass die Barunterhaltspflicht trotz Betreuung aufgrund des Einkommensunterschieds von vornherein bei dir liegt. Du musst dann den Bedarf des Kindes allein decken. Die Bedarfshöhe könnte sich dann an beiden Elterneinkommen oder dem Mittelwert beider Einkommen orientieren. Wie gesagt, alles Spekulatius. Lass die doch erst mal die Berechnung vorlegen.
Und: Die Arbeitsagentur hat nur das Vertretungsrecht für das "halbe" Kind, denn das befindet sich ja die Hälfte der Zeit gut versorgt bei dir. In Unterhaltsverfahren im Wechselmodell muss deshalb auch entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um einen konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden (§ 1796 BGB) oder ein Elternteil gem. § 1628 BGB ermächtigt werden, Kindesunterhalt zu fordern. § 1628 BGB halte ich da für hochproblematisch, geradezu für betrügerisch, trotzdem favorisieren die Gerichte das in letzter Zeit, z.B. das üble OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2016 in Az. 6 UF 242/16.
Dass die Mutter den Pflichten von §1603 BGB genügt, kannst du ohnehin nicht fordern, solange du nicht die Alleinbefugnis für die finanziellen Angelegenheiten des Kindes hast. Das geht aber nur per Richter, die Eltern können das nicht unter sich verteilen.
Bei deinem im Vergleich zur Mutter hohen Einkommen könnte auch argumentiert werden, dass die Barunterhaltspflicht trotz Betreuung aufgrund des Einkommensunterschieds von vornherein bei dir liegt. Du musst dann den Bedarf des Kindes allein decken. Die Bedarfshöhe könnte sich dann an beiden Elterneinkommen oder dem Mittelwert beider Einkommen orientieren. Wie gesagt, alles Spekulatius. Lass die doch erst mal die Berechnung vorlegen.
Und: Die Arbeitsagentur hat nur das Vertretungsrecht für das "halbe" Kind, denn das befindet sich ja die Hälfte der Zeit gut versorgt bei dir. In Unterhaltsverfahren im Wechselmodell muss deshalb auch entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um einen konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden (§ 1796 BGB) oder ein Elternteil gem. § 1628 BGB ermächtigt werden, Kindesunterhalt zu fordern. § 1628 BGB halte ich da für hochproblematisch, geradezu für betrügerisch, trotzdem favorisieren die Gerichte das in letzter Zeit, z.B. das üble OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2016 in Az. 6 UF 242/16.
Dass die Mutter den Pflichten von §1603 BGB genügt, kannst du ohnehin nicht fordern, solange du nicht die Alleinbefugnis für die finanziellen Angelegenheiten des Kindes hast. Das geht aber nur per Richter, die Eltern können das nicht unter sich verteilen.