04-09-2018, 13:03
Du kannst gar nichts anders machen wie auf die Forderung des Jobcenters zu warten.
Laut SGB II § 33 nicht. "Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über (...)"
Aber was da noch für Tricks möglich sind, weiss ich nicht.
Ach, und noch was: Unterschätze den Bedarf des Kindes nicht, den das Jobcenter will. Das ist nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Kosten der Unterkunft, also um die 400 EUR.
(04-09-2018, 12:46)Runter!Halt!Vor!Schuss! schrieb: Ist es denn so, dass ich unter Umständen mehr Unterhalt zahlen muss, als mein Sohn nach SGB irgendwas Bedarf hat? So dass ich also letztlich den Hartz IV-Bedarf der KM decken muss?
Laut SGB II § 33 nicht. "Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über (...)"
Aber was da noch für Tricks möglich sind, weiss ich nicht.
Ach, und noch was: Unterschätze den Bedarf des Kindes nicht, den das Jobcenter will. Das ist nicht nur der Regelbedarf, sondern auch die Kosten der Unterkunft, also um die 400 EUR.