27-09-2018, 21:21
Wie üblich drehst du nun wieder mal durch, obwohl das ein Grund zu heller Freude ist. Denn:
1. Die Anzeige ist selbstverständlich völlig gegenstandslos.
2. Und weil sie das ist, hat das Bürschchen damit eine Steilvorlage geliefert, sich den eigenen Unterhalt zu verwirken. Volljährige können sich im Gegensatz zu Minderjährigen ihren Anspruch gem. §1611 Abs. 1 BGB wegen Unbilligkeit verwirken. Dafür reicht unter Umständen schon eine Beleidigung (z.B. Verwirkung wegen der Äusserung "Du beschissener Hurensohn").
1. Die Anzeige ist selbstverständlich völlig gegenstandslos.
2. Und weil sie das ist, hat das Bürschchen damit eine Steilvorlage geliefert, sich den eigenen Unterhalt zu verwirken. Volljährige können sich im Gegensatz zu Minderjährigen ihren Anspruch gem. §1611 Abs. 1 BGB wegen Unbilligkeit verwirken. Dafür reicht unter Umständen schon eine Beleidigung (z.B. Verwirkung wegen der Äusserung "Du beschissener Hurensohn").