28-09-2018, 11:37
Du baust vermutlich auf die Ehedauer. Laut BGH ist die Ehedauer (die mit zehn Jahren keinenfalls kurz ist) aber nur ein Abwägungskriterium bei der Frage, wie lange Unterhalt wegen einer bestehenden nachehelichen Solidarität zu bezahlen ist. Dies sei in Wechselwirkung mit der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung und der Verflechtung der darauf beruhenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Auch wenn irgendwann eigene Erwerbstätigkeit von der Ex verlangt wird, heisst das noch lange nicht Unterhaltsende. Und dann gibt es noch die Öffnung in §1576 BGB, für die einfach nur "Billigkeitsgründe" nötig sind. Am häufigsten aber kommen die "ehebedingten Nachteile" aufs Tapet, wenn Unterhalt unbefristet wird. Darum wird es sich auch bei dir drehen. Beschlüsse darüber gibts wie Sand am Meer, bis ganz rauf zum BGH, z.B. Urteil vom 13.3.2013, XII ZB 650/11. Es ist übrigens ausdrücklich deine Aufgabe darzulegen, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden seien.
Auch wenn irgendwann eigene Erwerbstätigkeit von der Ex verlangt wird, heisst das noch lange nicht Unterhaltsende. Und dann gibt es noch die Öffnung in §1576 BGB, für die einfach nur "Billigkeitsgründe" nötig sind. Am häufigsten aber kommen die "ehebedingten Nachteile" aufs Tapet, wenn Unterhalt unbefristet wird. Darum wird es sich auch bei dir drehen. Beschlüsse darüber gibts wie Sand am Meer, bis ganz rauf zum BGH, z.B. Urteil vom 13.3.2013, XII ZB 650/11. Es ist übrigens ausdrücklich deine Aufgabe darzulegen, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden seien.