05-10-2018, 16:39
(05-10-2018, 16:05)p__ schrieb: Eine Unterhaltsforderung des Kindes, die ausser acht lässt dass die Mutter unbegründet Freizeitvergnügen statt Verdienst betreibt, würde ich ablehnen, aber keine Gegenrechnung aufmachen wenn dir die Beschäftigungsquote der Mutter verheimlicht wurde. In diesem Fall wird dich das Kind verklagen müssen oder die Nachweise dafür bringen, so dass korrekt unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Mutter berechnet werden kann. Dann fragt der Richter und es wird teuer für alle, denn es herrscht Anwaltspflicht.
Leider wirst du wahrscheinlich auch erleben, wie unglaublich weich ganz plötzlich der Begriff der gesteigerten Erwerbsobliegenheit vor Gericht wird, wenn ab 18 auch die liebe Mutter zu zahlen hätte. Was vorher mit Strafanzeigen und Gefängnisdrohung bis hin zur wirtschaftlichen Totalvernichtung gnadenlos gegen den Vater durchgeprügelt wird, wird zum süssen, leisen zwitschern sobald es an die neu in die Pflicht eingetretene Mutter gerichtet werden müsste. Ein typischer Sachverhalt, in dem der verlogene, mütterbevorzugende Sexistenscheiss der Juristen besonders deutlich zu Tage tritt.
Wenn ich freiwillig dem erst einmal Kind ein oder zwei Stufen der Düsseldorfertab. weniger bezahle hält sich der Streitwert ja in Grenzen. Laut Prozesskostenrechner aus meiner Sicht verkraftbar. So bin ich ja nicht im Verzug mit dem kompletten Unterhalt und der Streitwert ist ja theoretisch die Differenz zwischen gezahlten und dan errechneten Unterhalt mal 12 Monate . Ein Anwalt will für die Berechnung des Unterhalts fast genau so viel. Oder habe ich da einen Denkfehler?