11-10-2018, 09:17
Nach 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Wird normalerweise nicht gemacht, soweit ich das überblicke - nur halt bei Unterhalt.
Die Richterin, die solch eine Entscheidung verbricht, will natürlich Fakten schaffen. Und schließlich ist Kontinuität ein Kriterium von Kindeswohl.
Da kann das Oberlandesgericht dann schon mal feststellen, dass der erstinstanzliche Beschluss zwar falsch war, aber aufgrund des langen Verfahrensganges und des Ausschlusses des Vaters vom Umgang - es dem Kindeswohl nicht entspricht, dass das Kind wieder zum Vater zurück darf.
Wird normalerweise nicht gemacht, soweit ich das überblicke - nur halt bei Unterhalt.
Die Richterin, die solch eine Entscheidung verbricht, will natürlich Fakten schaffen. Und schließlich ist Kontinuität ein Kriterium von Kindeswohl.
Da kann das Oberlandesgericht dann schon mal feststellen, dass der erstinstanzliche Beschluss zwar falsch war, aber aufgrund des langen Verfahrensganges und des Ausschlusses des Vaters vom Umgang - es dem Kindeswohl nicht entspricht, dass das Kind wieder zum Vater zurück darf.
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)
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(Donovan)