(14-10-2018, 22:11)p__ schrieb: Umgang hat mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts zu tun. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht klagst du ein, wenn das Kind bei dir leben soll und die Mutter dagegen ist. Eine solche Klage wirst du allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlieren. Dir gehts jetzt um eine Umgangsregelung?
Zur Miete siehe https://www.finanztip.de/mietvertrag-scheidung/
Ja, das meinte ich. Den Umgang...
(14-10-2018, 22:26)Bodenseebursche schrieb: Deine Ex wird dann mit Unterhaltsforderungen kommen, wenn Sie durch Ihre Anwältin ausgiebig beraten wurde. Diese Dame ist das glatte Gegenteil von vernünftig und betrachtet das Kind als Ihr Eigentum. Was diese Frau "erzählt" ,- davon würde ich an Deiner Stelle gar nichts mehr glauben.
An Deiner Stelle würde ich jetzt die Konten leer räumen, die Schlösser der Wohnung austauschen um Dein Eigentum zu sichern, sich krank melden wegen starker Migräne und den Anwalt in den Wind schiessen um Geld zu sparen.
Finanzielle Vorkehrungen habe ich getroffen. Aber solange sie noch im Mietvertrag steht, kann ich wohl kaum die Schlösser auswechseln und ihr den Zugang zur (noch) gemeinsamen Wohnung verweigern.
Und warum soll ich auf einen Anwalt verzichten...?
(14-10-2018, 22:11)p__ schrieb: Umgang hat mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts zu tun. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht klagst du ein, wenn das Kind bei dir leben soll und die Mutter dagegen ist. Eine solche Klage wirst du allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlieren. Dir gehts jetzt um eine Umgangsregelung?
Zur Miete siehe https://www.finanztip.de/mietvertrag-scheidung/
Und danke für den Link, p__. Der ist super!