15-10-2018, 15:34
Zu hoher Titel -> Familiengericht, Änderungsklage.
Bestrittene Forderung -> Geht nur, solange noch nichts tituliert, dann Widerspruch gegen ein vollstreckbar machen.
Überpfändung -> Vollstreckungsgericht.
Hochsetzen Pfändungsfreibeträge -> Vollstreckungsgericht.
§850d ZPO lesen :-) In Abs. 3 hat die Gesetzgeberin extra einen "Pfändungs-Dauerauftrag" installiert.
Und der Satz
Ist auch auch recht klar formuliert. Geld, mit dem du vorrangige Ansprüche befriedigst, darf man dir nicht wegpfänden. Wenn du also wegen Ehegattenunterhalt gepfändet wirst, darf man dir nicht soviel wegpfänden, dass du den vorrangigen Kindesunterhalt nicht mehr bezahlen kannst. Bei gleichrangigen Ansprüchen dürfen die Anteile der Gläubiger im gleichen Rang nicht gepfändet werden. Gläubiger 1 kriegt alles, Gläubiger 2 nichts mehr ist nicht erlaubt bei Unterhalt.
Beispiel: Wenn du zwei Kinder mit zwei Müttern hast und zahlst für ein Kind plötzlich keinen Unterhalt mehr, laufen Schulden auf. Nach sechs Monaten kommt die Pfändung für sechs Monate Unterhaltsschulden. Mutter 1 will einen richtig dicken Batzen Geld pfänden. Aber Mutter 1 darf trotzdem nicht das Geld fürs zweite Kind wegpfänden, so dass dieses Kind im Pfändungsmonat gar nix mehr bekommt, weil nix mehr da ist.
Bestrittene Forderung -> Geht nur, solange noch nichts tituliert, dann Widerspruch gegen ein vollstreckbar machen.
Überpfändung -> Vollstreckungsgericht.
Hochsetzen Pfändungsfreibeträge -> Vollstreckungsgericht.
Zitat:Die Frage ist aber, ob die Unterhaltsberechtigte immer wieder neue Pfändungen vornehmen muss, wenn einer gar nicht zahlt.
§850d ZPO lesen :-) In Abs. 3 hat die Gesetzgeberin extra einen "Pfändungs-Dauerauftrag" installiert.
Und der Satz
ZPO §850d schrieb:Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf
Ist auch auch recht klar formuliert. Geld, mit dem du vorrangige Ansprüche befriedigst, darf man dir nicht wegpfänden. Wenn du also wegen Ehegattenunterhalt gepfändet wirst, darf man dir nicht soviel wegpfänden, dass du den vorrangigen Kindesunterhalt nicht mehr bezahlen kannst. Bei gleichrangigen Ansprüchen dürfen die Anteile der Gläubiger im gleichen Rang nicht gepfändet werden. Gläubiger 1 kriegt alles, Gläubiger 2 nichts mehr ist nicht erlaubt bei Unterhalt.
Beispiel: Wenn du zwei Kinder mit zwei Müttern hast und zahlst für ein Kind plötzlich keinen Unterhalt mehr, laufen Schulden auf. Nach sechs Monaten kommt die Pfändung für sechs Monate Unterhaltsschulden. Mutter 1 will einen richtig dicken Batzen Geld pfänden. Aber Mutter 1 darf trotzdem nicht das Geld fürs zweite Kind wegpfänden, so dass dieses Kind im Pfändungsmonat gar nix mehr bekommt, weil nix mehr da ist.