29-11-2018, 16:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-11-2018, 16:16 von PaulHunter.)
Hallo Petrus,
wunderbar, vielen Dank für die Links. Hier steht im Querverweis nämlich klar unter § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit:
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist
Ich bin nicht aufgefordert wurden, und die Schenkungen / Verkäufe sind Jahre her. Von daher sollte es (hoffentlich) passen.
Herzliche Grüße
Hallo P_,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Ok, der Richter sieht es nicht als Begründung. Aber was will er machen?
Einen alten Vorgang wieder rückgängig machen wegen ein paar Euro Zugewinn?
Mich in das Gefängnis werfen?
Vor allem gibt es doch einen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns, und der ist ja nicht 3 Jahre in der Vergangenheit, wenn noch nicht einmal die Scheidung eingereicht ist. Vor allem ist es ja nur ein Teil des Vermögens und nicht alles (weniger als 75%).
Man kann ja schlecht beim Stichtag argumentieren: "Vor 5 Jahren hattest Du aber 150.000 € unter dem Kopfkissen.". Na und? Jetzt ist es weg. Der Stichtag zählt doch.
Und dann ist ja die Frage, welche Fragen ich überhaupt beantworten muss. Muss ich sagen, was vor 3 Jahren war?
Das muss man nicht einmal bei der EV, hier zählt alleine der Zeitpunkt der Abgabe und nicht was gestern war. Da müsste ja jeder ein lückenloses Buch des Lebens führen.
Liebe Grüße Paul
wunderbar, vielen Dank für die Links. Hier steht im Querverweis nämlich klar unter § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit:
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist
Ich bin nicht aufgefordert wurden, und die Schenkungen / Verkäufe sind Jahre her. Von daher sollte es (hoffentlich) passen.
Herzliche Grüße
Hallo P_,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Ok, der Richter sieht es nicht als Begründung. Aber was will er machen?
Einen alten Vorgang wieder rückgängig machen wegen ein paar Euro Zugewinn?
Mich in das Gefängnis werfen?
Vor allem gibt es doch einen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns, und der ist ja nicht 3 Jahre in der Vergangenheit, wenn noch nicht einmal die Scheidung eingereicht ist. Vor allem ist es ja nur ein Teil des Vermögens und nicht alles (weniger als 75%).
Man kann ja schlecht beim Stichtag argumentieren: "Vor 5 Jahren hattest Du aber 150.000 € unter dem Kopfkissen.". Na und? Jetzt ist es weg. Der Stichtag zählt doch.
Und dann ist ja die Frage, welche Fragen ich überhaupt beantworten muss. Muss ich sagen, was vor 3 Jahren war?
Das muss man nicht einmal bei der EV, hier zählt alleine der Zeitpunkt der Abgabe und nicht was gestern war. Da müsste ja jeder ein lückenloses Buch des Lebens führen.
Liebe Grüße Paul