31-12-2018, 15:04
Die "Berechnungen" dieser Anwälte sind natürlich oft unrichtig. Der Rechtspfleger, welcher den Pfändungsbeschluss umsetzt, in Unkenntnis der individuellen Situation.
1. Du schreibst, es handelt sich um eine Pfändung rückständigen Unterhalts. Aufgrund dessen ist es eine "normale Forderung", welche den normalen Pfändungsfreigrenzen unterliegt. Diese kannst Du leicht googlen. Diese liegt bei Dir für das Jahr 2019 bei 1891,39 €. Sie beinhaltet ja die Miteinbeziehung zweier Unterhaltsempfänger.
Du druckst Dir also aus dem Internet das Formular nach § 850k ZPO aus. Siehe hier:
https://www.forum-schuldnerberatung.de/f...072013.pdf
Dieses Formular kann auch Dein Arbeitgeber unterzeichnen! Du brauchst also nicht woanders hin. Deine Lohnpfändung wird entsprechend angepasst. Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss dann nichts weiter mehr tun, als den überschüssigen Betrag anzuweisen. Hier: 56,70 €
2. Das gleiche Formular reichst Du bei Deiner Bank ein. Die Bank wird dann bei Erstellung eines P-Kontos nur den überschüssigen Betrag auskehren. Der Rest bleibt bei Dir.
3. Selbstanzeigen oder sonstiges Gedöns sind hier überflüssig und bringen überhaupt nichts. Gegen den fehlerhaften Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kannst Du bei Gericht eine "Vollstreckungsgegenklage" nach § 767 ZPO einreichen. Diese - gut und begründet formuliert - kann auch ohne Anwalt eingereicht werden.
4. Du hast aber im Weiteren geschrieben, dass Du in einer Insolvenz bist. Diese ist hierdurch nicht gefährdet! Diese Angst ist unbegründet, wirft aber einen Sonderfall auf.
- Den über den pfändungsfreien Betrag hinaus gehenden Betrag, holt sich ja der Insolvenzverwalter schon zwecks quotierter Verteilung an die Altgläubiger.
- Somit kann zwar ein Neugläubiger - wie hier vorliegend - trotzdem pfänden, da er nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO unterliegt, findet aber keine pfändungsfreie Beträge vor, weil diese ja vom Treuhänder schon abgezweigt werden.
D.h., dass bei richtiger Einstufung der pfändungsfreien Beträge, wird - wie gesagt - der überschüssige Teil schon vom Treuhänder/Inso-Verwalter eingezogen wird, und daher bleibt kein weiterer Betrag zur Pfändung übrig.
Du musst also dann von Deinen ca. 1891,30 netto weiterhin den laufenden Unterhaltsbetrag zahlen und die Gegenseite bleibt (vorerst) auf ihrer Forderung sitzen.
Die Restschuldbefreiung kann Dir nicht versagt werden, da der Neugläubiger kein Anrecht hat, Einspruch beim Vollstreckungsgericht gegen die Restschuldbefreiung einzulegen. Das Einspruchsrecht haben nur die Altgläubiger und müssen dies stichhaltig begründen können. Und fallen damit regelmäßig auf die Nase...
Erst nach Beendigung der Insolvenz, kann der Neugläubiger es erneut versuchen. Dies deshalb, weil zwar die Pfändungsfreigrenzen bestehen bleiben, aber der darüber hinaus gehende Betrag dann nicht mehr an den Treuhänder abgeführt wird. Die Insolvenz ist ja dann erledigt.
1. Du schreibst, es handelt sich um eine Pfändung rückständigen Unterhalts. Aufgrund dessen ist es eine "normale Forderung", welche den normalen Pfändungsfreigrenzen unterliegt. Diese kannst Du leicht googlen. Diese liegt bei Dir für das Jahr 2019 bei 1891,39 €. Sie beinhaltet ja die Miteinbeziehung zweier Unterhaltsempfänger.
Du druckst Dir also aus dem Internet das Formular nach § 850k ZPO aus. Siehe hier:
https://www.forum-schuldnerberatung.de/f...072013.pdf
Dieses Formular kann auch Dein Arbeitgeber unterzeichnen! Du brauchst also nicht woanders hin. Deine Lohnpfändung wird entsprechend angepasst. Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss dann nichts weiter mehr tun, als den überschüssigen Betrag anzuweisen. Hier: 56,70 €
2. Das gleiche Formular reichst Du bei Deiner Bank ein. Die Bank wird dann bei Erstellung eines P-Kontos nur den überschüssigen Betrag auskehren. Der Rest bleibt bei Dir.
3. Selbstanzeigen oder sonstiges Gedöns sind hier überflüssig und bringen überhaupt nichts. Gegen den fehlerhaften Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kannst Du bei Gericht eine "Vollstreckungsgegenklage" nach § 767 ZPO einreichen. Diese - gut und begründet formuliert - kann auch ohne Anwalt eingereicht werden.
4. Du hast aber im Weiteren geschrieben, dass Du in einer Insolvenz bist. Diese ist hierdurch nicht gefährdet! Diese Angst ist unbegründet, wirft aber einen Sonderfall auf.
- Den über den pfändungsfreien Betrag hinaus gehenden Betrag, holt sich ja der Insolvenzverwalter schon zwecks quotierter Verteilung an die Altgläubiger.
- Somit kann zwar ein Neugläubiger - wie hier vorliegend - trotzdem pfänden, da er nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO unterliegt, findet aber keine pfändungsfreie Beträge vor, weil diese ja vom Treuhänder schon abgezweigt werden.
D.h., dass bei richtiger Einstufung der pfändungsfreien Beträge, wird - wie gesagt - der überschüssige Teil schon vom Treuhänder/Inso-Verwalter eingezogen wird, und daher bleibt kein weiterer Betrag zur Pfändung übrig.
Du musst also dann von Deinen ca. 1891,30 netto weiterhin den laufenden Unterhaltsbetrag zahlen und die Gegenseite bleibt (vorerst) auf ihrer Forderung sitzen.
Die Restschuldbefreiung kann Dir nicht versagt werden, da der Neugläubiger kein Anrecht hat, Einspruch beim Vollstreckungsgericht gegen die Restschuldbefreiung einzulegen. Das Einspruchsrecht haben nur die Altgläubiger und müssen dies stichhaltig begründen können. Und fallen damit regelmäßig auf die Nase...
Erst nach Beendigung der Insolvenz, kann der Neugläubiger es erneut versuchen. Dies deshalb, weil zwar die Pfändungsfreigrenzen bestehen bleiben, aber der darüber hinaus gehende Betrag dann nicht mehr an den Treuhänder abgeführt wird. Die Insolvenz ist ja dann erledigt.