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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#3
Naja, Schulden verjähren nicht wirklich einheitlich ;-) . Wenn ich das richtig verstehe, dann meinst Du damit, dass es sich immer um die gleiche Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre) handelt. Es gibt aber sehr viele unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Einheitlichkeit gibt es da nicht. Ist aber vor dem Hintergrund des hier Genannten jetzt mal egal.

Denn tatsächlich beträgt hier die normale Verjährungsfrist - sofern kein Vollstreckungstitel vorliegt - 3 Jahre. Da Unterhaltsvorschuss vom JA gezahlt wurde, ist die Forderung Dir gegenüber auch auf das JA übergegangen. Sie bleibt auch dort. Trotzdem wird das JA es sicher nochmal versuchen. Du kannst dann ja entsprechend entgegnen.

Amtsgerichte sehen solche Dinge wie "Verwirkungstatbestände" nicht gerne. Damit muss man immer in die nächste Instanz. Letztens habe ich mich noch mit einem guten Bekannten unterhalten, der sein Berufsleben dort verbrachte. Er hat auch nochmal bestätigt, dass dortige Richter oft entweder "kein Ahnung" haben (was man ja eigentlich kaum glauben mag), oder einfach irgendwann tatsächlich "selbst ihr eigenes Recht sprechen". Manchmal glaube ich, das Amtsgerichte nur dazu da sind, um die Anliegen des einfachen Pöbels schnell und effektiv und zum Vorteil des Staates abzuwiegeln...

Die jährliche Post des JA ist nicht ausreichend. Mit einfacher Mahnung kann ich keine Verjährungsfrist hemmen. Es sei denn, dass Du darauf reagiert hättest. Beispielsweise in Form einer Verhandlung über Raten. Dann wäre für diesen Zeitraum die Verjährung gehemmt.

Auch ist das einfache Aufstellen eines Briefes des JA kein Verwaltungsakt, welcher ebenfalls eine Hemmung bewirken würde. So kann ein Finanzamt oder eine Krankenkasse mit eigenem Schreiben und entsprechendem Hinweis, durchaus eine Verjährung hemmen, ohne einen gerichtlichen Mahnbescheid bzw. einen dann folgenden Vollstreckungsbescheid erwirken zu müssen, so wie es andere Gläubiger tun.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von Nappo - 09-01-2019, 09:51

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