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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#4
(09-01-2019, 09:51)Nappo schrieb: Wenn ich das richtig verstehe, dann meinst Du damit, dass es sich immer um die gleiche Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre) handelt.

Nein, gemeint war dass nicht bezahlter Kindesunterhalt sich zwar manchmal auf zwei Gläubiger aufspalten kann, aber dass die Unterschiedlichkeit der Gläubiger keine unterschiedliche Verjährung verursacht. Wer titulierte 300 EUR nicht bezahlt und das Kind Unterhaltsvorschuss bekommt, der macht Schulden beim Jugendamt und bei Ex/Kind. Sie verjähren nach denselben Regeln, egal ob Gläubiger 1 das Jugendamt ist und Gläubiger 2 die Ex und dann das Kind.

Natürlich verjähren deshalb nicht alle möglichen anderen Schulden im Land gleich. Es ging ja um Kindesunterhalt einer Person. Eine Auflistung verschiedener Verjährungsregeln in anderen Situationen und bei anderen Geldproblemen bringt hier nichts.

Das Jugendamt wird vermutlich versuchen, dich zu einer sehr geringen Abschlagszahlung zu bringen. Damit beginnt die Verjährung neu.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von p__ - 09-01-2019, 12:02

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