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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#5
(09-01-2019, 09:51)Nappo schrieb: Denn tatsächlich beträgt hier die normale Verjährungsfrist - sofern kein Vollstreckungstitel vorliegt - 3 Jahre.

Amtsgerichte sehen solche Dinge wie "Verwirkungstatbestände" nicht gerne.

Man muss hier aber hinzufügen das bei "Unterhaltsrückständen" sehr wohl schnell die Verwirkung in Kraft trifft.  Der Unterhalt dient dem laufenden Lebensbedarf und nicht dem "Ansparen von Vermögen"...

Sollte also die Unterhaltsvorschusskasse oder der Kindesgläubiger denken...Na ja ich hab ja einen Titel...kann das auch nach hinten losgehen !

Bei mir haben 18 Monate nicht geltendmachung von Unterhaltsrückständen (und anderen Sachen) ausgereicht (Tituliert!).
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von Arminius - 09-01-2019, 12:47

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