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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#11
(14-01-2019, 10:37)Simon ii schrieb:
(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.

Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."

Simon II

Nein...es wird einfach der Zeitraum der vom Rechtsverdreher angegeben wurde eingetragen z.B. Du schuldest vom 01.10.2013 an Unterhalt.

Der Titel wird am 01.03.2014 erstellt dann wird der Zeitraum mit eingeschlossen.  "für den Zeitraum ab 01.10.2013"

Damit ist er Vollstreckbar !

Nochmal die Verjährung ist gehemmt 21.Lj u.s.w...Die Verwirkung ob tituliert oder nicht kann trotzdem Erfolgt sein ! Mich würde mal eher interessieren ob das schon von "Amts wegen" geprüft werden muss.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von Arminius - 14-01-2019, 11:03

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