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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#12
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(14-01-2019, 10:37)Simon ii schrieb:
(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.

Was genau ist darunter zu verstehen?

Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."

Oder ist Deine Formulierung anders gemeint?

Simon II

Gebau so war das gemeint. Also immer schön auch bei Vergleichen darauf achten:

a) die Parteien sind einig, dass ab .... monatlich ... geschuldet wird
-> Verjährung mindj. Ansprüche mit 21. LJ, sofern in der Zeit des 18.-21. LJ nicht gepfändet wird
b) die Parteien sind einig, dass Rückstände von .... bestehen, (zukünftig... mon. geschuldet wird)
-> Das nicht geklammerte verjährt nach 30 Jahren

hab mir das gerade anwaltlich bestätigen lassen, da genau b) mir als Vergleich vorgeschlagen wurde. Hab ich selbstverständlich nicht unterschreiben können.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von IPAD3000 - 27-01-2019, 01:54

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