27-01-2019, 01:54
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Gebau so war das gemeint. Also immer schön auch bei Vergleichen darauf achten:
a) die Parteien sind einig, dass ab .... monatlich ... geschuldet wird
-> Verjährung mindj. Ansprüche mit 21. LJ, sofern in der Zeit des 18.-21. LJ nicht gepfändet wird
b) die Parteien sind einig, dass Rückstände von .... bestehen, (zukünftig... mon. geschuldet wird)
-> Das nicht geklammerte verjährt nach 30 Jahren
hab mir das gerade anwaltlich bestätigen lassen, da genau b) mir als Vergleich vorgeschlagen wurde. Hab ich selbstverständlich nicht unterschreiben können.
(14-01-2019, 10:37)Simon ii schrieb:(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.
Was genau ist darunter zu verstehen?
Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:
"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."
Oder ist Deine Formulierung anders gemeint?
Simon II
Gebau so war das gemeint. Also immer schön auch bei Vergleichen darauf achten:
a) die Parteien sind einig, dass ab .... monatlich ... geschuldet wird
-> Verjährung mindj. Ansprüche mit 21. LJ, sofern in der Zeit des 18.-21. LJ nicht gepfändet wird
b) die Parteien sind einig, dass Rückstände von .... bestehen, (zukünftig... mon. geschuldet wird)
-> Das nicht geklammerte verjährt nach 30 Jahren
hab mir das gerade anwaltlich bestätigen lassen, da genau b) mir als Vergleich vorgeschlagen wurde. Hab ich selbstverständlich nicht unterschreiben können.