27-01-2019, 15:13
Nein, dieser Grund reicht nicht aus. Es gelten unverändert die Gründe in § 2333 BGB, Entziehung des Pflichtteils.
Sprich mit dem Kind. Sag ihm, wenn es sich adoptieren lassen, solle es konsequent sein und einen Erbverzicht beglaubigen lassen.
Sprich mit dem Kind. Sag ihm, wenn es sich adoptieren lassen, solle es konsequent sein und einen Erbverzicht beglaubigen lassen.