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Anrecht auf das Halbjahreszeugnis ?
#6
In dem Fall gehts nicht um Einkommensauskunft (bzw. erst sekundär), sondern um die Frage ob überhaupt noch Bedürftigkeit nach §1602 BGB besteht. Wenn ein Volljähriger nicht mehr zur Schule geht und nichts mehr tut, ist er nicht mehr unterhaltsberechtigt weil nicht bedürftig. Er kann dann jobben.

Wenn schon seit September nicht klar ist, dass das Kind überhaupt noch zur Schule geht, ist was falsch gelaufen. Die erste Frage muss unter Fristsetzung gestellt werden, ohne Anwalt. Verstreicht die Frist, ist der nächste Schritt ein Gerichtsantrag (leider per Anwalt). Herabsetzung des Unterhalts auf Null, weil kein Nachweis für Bedürftigkeit vorgelegt. Kosten für die Folgen des versäumten Nachweies sind dem Kind aufzuerlegen.
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RE: Anrecht auf das Halbjahreszeugnis ? - von p__ - 04-02-2019, 14:43

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