Wenn die Gläubigerin zickt und sich verweigert, bleibt nur die Abänderungsklage, Feststellungsklage oder Antrag auf Erlöschen lassen der Unterhaltspflicht, des Titels... oder wie nennt sich das dann?
Wie sind dann die Gerichtsformalitäten? Wie errechnet sich der Streitwert? Nach dem bisher gezahlten Unterhalt? also z.B. 12x monatlicher KU?
Und gibt es da Anwaltspflicht, weil es ums Geld geht, obwohl nur JA/NEIN festgestellt werden muss, ob der Titel erlischen darf?
Das ganze mit den Titeln kommt mir vor wie ein reines Geschäftsmodell für Gerichte und Anwälte.
Bei Zahlungsverweigerung des Pflichtigen hat die Ex doch so einen Titel per eA im Nu nachträglich in der Hand.
Das vorsorgliche Erstellen ist irgendwie beknackt, v.a. in den Fällen, in denen brav und artig lückenlos in voller Höhe bis zum Ende Unterhalt geleistet wird. Da macht der Titel nur Mehrkosten.
Ich erwäge den KU-Titel gleich begrenzen zu lassen, weil in meinem speziellen Fall das Kind ja schwerbehindert ist, und nach derzeitiger Rechtslage (SGB XII) ab dem 18. Lj. vom Sozialhilfeträger zu unterhalten ist (Stichwort: Grundsicherung).
Wie sind dann die Gerichtsformalitäten? Wie errechnet sich der Streitwert? Nach dem bisher gezahlten Unterhalt? also z.B. 12x monatlicher KU?
Und gibt es da Anwaltspflicht, weil es ums Geld geht, obwohl nur JA/NEIN festgestellt werden muss, ob der Titel erlischen darf?
Das ganze mit den Titeln kommt mir vor wie ein reines Geschäftsmodell für Gerichte und Anwälte.
Bei Zahlungsverweigerung des Pflichtigen hat die Ex doch so einen Titel per eA im Nu nachträglich in der Hand.
Das vorsorgliche Erstellen ist irgendwie beknackt, v.a. in den Fällen, in denen brav und artig lückenlos in voller Höhe bis zum Ende Unterhalt geleistet wird. Da macht der Titel nur Mehrkosten.
Ich erwäge den KU-Titel gleich begrenzen zu lassen, weil in meinem speziellen Fall das Kind ja schwerbehindert ist, und nach derzeitiger Rechtslage (SGB XII) ab dem 18. Lj. vom Sozialhilfeträger zu unterhalten ist (Stichwort: Grundsicherung).