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Nestmodell und SGBII
#4
Dann heißt aber noch nicht, daß der SGBII Träger das auch möglich machen muß.

Zitat:Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten. Ggf müssen auch die Kinder mit Teilen des Alg-II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine existenzielle Notwendigkeit zur staatlichen Unterstützung.

B 7b AS 14/06 R v. 07.11.2006, Rz. 29

LSG Rheinland-Pfalz meinte mal vor 6 Jahren oder so, man könne sozialrechtlich nicht mehr möglich machen, als daß was ein Durchschnittsverdiener leisten könne. Da gab es auch konkrete statistische Erhebungen.
Die Scheidungsfolgekosten können nicht endlos über das SGBII solidarisiert werden, hieß es mal irgendwo.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Nestmodell und SGBII - von Absurdistan - 18-02-2019, 21:16
RE: Nestmodell und SGBII - von Sixteen Tons - 18-02-2019, 23:33
RE: Nestmodell und SGBII - von Absurdistan - 19-02-2019, 00:03
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