21-03-2019, 22:56
Das FamFG enthält in §155 bereits ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen.
Einen "einstweiligen Antrag" gibt es nicht. Das nennt sich "Antrag auf eine einstweilige Anordnung" und setzt besondere Eilbedürftigkeit voraus, die der Richter in diesem Fall sicher nicht sehen dürfte.
Einen "einstweiligen Antrag" gibt es nicht. Das nennt sich "Antrag auf eine einstweilige Anordnung" und setzt besondere Eilbedürftigkeit voraus, die der Richter in diesem Fall sicher nicht sehen dürfte.