23-03-2019, 18:59
Hallo,
hier ein fiktiver Fall:
Frau A und Herr B (nicht verheiratet, getrennt lebend) haben die gemeinsame Sorge für Kind C.
Frau A ist vor zwei Jahren 100km weit weg gezogen, der Umzug wurde versucht von Herrn B zu verhindern.
Im vorigen Umgangsstreit wurde gerichtlich festgesetzt Herr B könne Kind C jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und jeden Mittwoch Nachmittag für 3 Stunden sehen.
Der Richter sah keinen Grund, warum diese Umgangsregelung durch den Umzug gefährdet sein solle und lehnte seinen Antrag ab, den Umzug zu verhindern.
Mehr Umgang lehnte er in einem separaten Verfahren ebenfalls ab, da Kind C dies aufgrund des dazu nötigen Pendelns zur Kita bei der Distanz nicht zuzumuten sei.
Nun spielt Frau A mit dem Gedanken mit ihrem neuen Partner, Herrn D ein Haus zu kaufen.
Dieser möchte jedoch wieder berufsbedingt näher an die Grosstadt ziehen, in der auch Herr B wohnt.
Frau B hat jedoch Sorge, sie könne Herrn B durch einen Umzug näher zu dessen Wohnsitz Anlass geben, einen weiteren Umgangsstreit vor Gericht ausfechten zu wollen.
Konkret ginge es bei Frau A um die Sorge, dass ihm mehr Umgang zugestanden werden könne, falls ihr neuer Wohnsitz wieder näher am Wohnsitz von Herrn B läge (beispielsweise 50km), da der Richter nun feststellen könne, dass ein pendeln zur Kita bei dieser Distanz dem Kind C zumutbar sei.
Es ginge in diesem Fall NICHT darum dem Kindsvater, Herrn B, WENIGER Umgang zu erlauben. Jedoch ist Kind C nach Auffassung von Frau C jetzt schon mit dem bestehenden Umgang überfordert (es wehrt sich regelmässig trotz gutem Zusprechen von Frau A und Herrn D mit Händen und Füssen gegen die Abholung, versucht sich zu verstecken etc und sagt es möchte nicht zu Herrn B) und sie macht sich Sorgen, Kind C unnötig zu belasten.
Herr B hat zudem zwar mehrfach sein eigenes Wohl über das des Kindes gestellt und weigert sich beispielsweise auch Unterhalt zu zahlen, jedoch gibt es keinen konreten Anlass von Kindesgefährdung zu sprechen.
Folgende Fragen stellen sich:
1. Würde der Umzug näher an seinen Wohnsitz dem Kindsvater, Herrn B, tatsächlich ausreichend Grund liefern, einen erweiterten Umgang vor Gericht zu erstreiten?
2. Falls ja, wie wären seine Chancen, dass ihm Recht gegeben würde einzuschätzen? 50/50? 80/20? Gibt es hier irgendwelche konkreten Erfahrungen im Forum?
3. Falls es zu einer Verhandlung käme, stünde es dem Gericht in diesem Fall zu ein familienpsychologisches Gutachten anzuordnen, nur aufgrund der Tatsäche, dass die beiden Parteien sich auf keinen Kompromiss einigen können? Oder müsste es hierfür einen konkreten Verdacht auf Kindesgefährdung geben?
4. Könnte Frau B sich in diesem Fall weigern, an dem Gutachten teilzunehmen, allein aus dem Grund, dass sie sich die Kosten dafür nicht leisten kann?
5. Laut Frau Bs Informationen kann Herr B alle zwei Jahre ein weiteres Umgangsverfahren einleiten, egal ob sich an den Lebensumständen etwas geändert hat. Stimmt dies und falls ja, gibt es die Möglichkeit die damit verbundenen Kosten irgendwie abzumindern?
Aufgrund des vorigen Rechtsspruchs zum aktuellen Wohnsitz (Pendeln nicht im Kindeswohl) wäre nicht zu vermuten, dass Herr B es erneut versuchen würde, aber sollte er berechtigte Chancen sehen, den Umgang nach zwei Jahren erneut anzufechten, würde er dies vermutlich tun.
Da dies ein fiktiver Fall ist, kann ich zu den genauen Bewegründen der Beteiligten natürlich nichts sagen und kann mit Vermutungen und Beurteilungen dieser auch nichts anfangen.
Danke schon mal für euren Input!
hier ein fiktiver Fall:
Frau A und Herr B (nicht verheiratet, getrennt lebend) haben die gemeinsame Sorge für Kind C.
Frau A ist vor zwei Jahren 100km weit weg gezogen, der Umzug wurde versucht von Herrn B zu verhindern.
Im vorigen Umgangsstreit wurde gerichtlich festgesetzt Herr B könne Kind C jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und jeden Mittwoch Nachmittag für 3 Stunden sehen.
Der Richter sah keinen Grund, warum diese Umgangsregelung durch den Umzug gefährdet sein solle und lehnte seinen Antrag ab, den Umzug zu verhindern.
Mehr Umgang lehnte er in einem separaten Verfahren ebenfalls ab, da Kind C dies aufgrund des dazu nötigen Pendelns zur Kita bei der Distanz nicht zuzumuten sei.
Nun spielt Frau A mit dem Gedanken mit ihrem neuen Partner, Herrn D ein Haus zu kaufen.
Dieser möchte jedoch wieder berufsbedingt näher an die Grosstadt ziehen, in der auch Herr B wohnt.
Frau B hat jedoch Sorge, sie könne Herrn B durch einen Umzug näher zu dessen Wohnsitz Anlass geben, einen weiteren Umgangsstreit vor Gericht ausfechten zu wollen.
Konkret ginge es bei Frau A um die Sorge, dass ihm mehr Umgang zugestanden werden könne, falls ihr neuer Wohnsitz wieder näher am Wohnsitz von Herrn B läge (beispielsweise 50km), da der Richter nun feststellen könne, dass ein pendeln zur Kita bei dieser Distanz dem Kind C zumutbar sei.
Es ginge in diesem Fall NICHT darum dem Kindsvater, Herrn B, WENIGER Umgang zu erlauben. Jedoch ist Kind C nach Auffassung von Frau C jetzt schon mit dem bestehenden Umgang überfordert (es wehrt sich regelmässig trotz gutem Zusprechen von Frau A und Herrn D mit Händen und Füssen gegen die Abholung, versucht sich zu verstecken etc und sagt es möchte nicht zu Herrn B) und sie macht sich Sorgen, Kind C unnötig zu belasten.
Herr B hat zudem zwar mehrfach sein eigenes Wohl über das des Kindes gestellt und weigert sich beispielsweise auch Unterhalt zu zahlen, jedoch gibt es keinen konreten Anlass von Kindesgefährdung zu sprechen.
Folgende Fragen stellen sich:
1. Würde der Umzug näher an seinen Wohnsitz dem Kindsvater, Herrn B, tatsächlich ausreichend Grund liefern, einen erweiterten Umgang vor Gericht zu erstreiten?
2. Falls ja, wie wären seine Chancen, dass ihm Recht gegeben würde einzuschätzen? 50/50? 80/20? Gibt es hier irgendwelche konkreten Erfahrungen im Forum?
3. Falls es zu einer Verhandlung käme, stünde es dem Gericht in diesem Fall zu ein familienpsychologisches Gutachten anzuordnen, nur aufgrund der Tatsäche, dass die beiden Parteien sich auf keinen Kompromiss einigen können? Oder müsste es hierfür einen konkreten Verdacht auf Kindesgefährdung geben?
4. Könnte Frau B sich in diesem Fall weigern, an dem Gutachten teilzunehmen, allein aus dem Grund, dass sie sich die Kosten dafür nicht leisten kann?
5. Laut Frau Bs Informationen kann Herr B alle zwei Jahre ein weiteres Umgangsverfahren einleiten, egal ob sich an den Lebensumständen etwas geändert hat. Stimmt dies und falls ja, gibt es die Möglichkeit die damit verbundenen Kosten irgendwie abzumindern?
Aufgrund des vorigen Rechtsspruchs zum aktuellen Wohnsitz (Pendeln nicht im Kindeswohl) wäre nicht zu vermuten, dass Herr B es erneut versuchen würde, aber sollte er berechtigte Chancen sehen, den Umgang nach zwei Jahren erneut anzufechten, würde er dies vermutlich tun.
Da dies ein fiktiver Fall ist, kann ich zu den genauen Bewegründen der Beteiligten natürlich nichts sagen und kann mit Vermutungen und Beurteilungen dieser auch nichts anfangen.
Danke schon mal für euren Input!