08-04-2019, 16:21
Wenns keinen gibt, hat sich das erledigt.
Ansonsten unterliegt so wie andere Geldflüsse bei und nach der Trennung auch der Zugewinnausgleich einer Billigkeitskontrolle, das steht in § 1381 BGB. Der Zugewinnausgleich ist kein reines Berechnungsschema und kein Automatismus. Er kann sogar ganz entfallen, wenn er nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das kann der Fall sein, wenn wirtschaftliche Verpflichtungen verletzt wurden, Schädigung des Ehegatten, persönliches Fehlverhalten...
Ansonsten unterliegt so wie andere Geldflüsse bei und nach der Trennung auch der Zugewinnausgleich einer Billigkeitskontrolle, das steht in § 1381 BGB. Der Zugewinnausgleich ist kein reines Berechnungsschema und kein Automatismus. Er kann sogar ganz entfallen, wenn er nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das kann der Fall sein, wenn wirtschaftliche Verpflichtungen verletzt wurden, Schädigung des Ehegatten, persönliches Fehlverhalten...