Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhalt Volljährig
#10
Hallo p,

Tatsachen sind diese:


Bestehen keine Unterhaltsschulden und ist die Unterhaltsberechtigung des vormals Berechtigten zweifelhaft, muss man die Titelinhaberin (= das Kind) unter Fristsetzung dazu auffordern, den Ttel nach §371 BGB zurückzugeben. Erst wenn das Kind 18 Jahre alt ist oder 10 Tage voraus, dann läuft die Frist mit dem Tag des beginns der Volljährigkeit ab? Wäre das so OK?

Das tut man doch 10 Tage bevor das Kind 18 jahre alt ist? Dann erhält die KM die Aufforderung und das Kind ist mit dem Tag der Volljährigkeit selbst verantwortlich.

Weiterhin ist nun die KM ab der Volljährigkeit Barunterhaltspflichtig. D.h. der Unterhalt muss neu geregelt werden. 

Andernfalls muss der Vater ab der Volljährigkeit des Kindes eine Abänderungsklage nach §238 FamFG unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit, hilfsweise weitere Zahlungen als Darlehen einreichen. 

Bei jeder Abänderungsklage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beantragen (u.a. BGH vom 14.06.2004 - XII ZR 84/04). Hilfsweise sollten die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen angeboten werden, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird. Lehnt das die Unterhaltsempfängerin ab, macht sie sich schadensersatzpflichtig. 

Viele Grüße,

H2

Anm.:
Schuldet der Unterhaltsschuldner also noch einen geringeren Teil an Unterhalt, weil er mit seiner Abänderungsklage auf Null z.B. nicht ganz durchgedungen ist, kann er immerhin die überzahlten Leistungen der Vergangenheit mit den aktuellen Leistungen der Gegenwart verrechnen. Bei einer Sicherheitsleistung bekommt die Unterhaltsempfängerin, so denn das Gericht Chancen für die Klage sieht, nur noch das was unstrittig ist, den Rest überweist man auf ein Sperrkonto des Gerichts. Nach gerichtlicher Entscheidung (die durchaus 1-2 Jahre dauern kann) wird das eingezahlte Geld entsprechend der Entscheidung des Gerichts aufgeteilt. Laut §241 FamFG kann man nun auch bereits ab Forderung nach Herabsetzung bzw. der Rückgabe eines Titels Unterhalt zurückgefordert werden. In dem Fall kann man vom nachfolgenden Monat an eine Verminderung des Unterhalts geltend machen, nicht erst ab Zustellung der Gerichtsklage. Man muss also nicht sofort Klage erheben, nur um nicht Monate der Herabsetzung zu verlieren. Die rückwirkende Herabsetzung ist auf maximal ein Jahr begrenzt. Eine Zahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" hat niemals eine Wirkung!
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 07-04-2019, 17:42
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 07-04-2019, 18:44
RE: Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 07-04-2019, 18:55
RE: Unterhalt Volljährig - von Simon ii - 08-04-2019, 16:01
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 08-04-2019, 16:25
RE: Unterhalt Volljährig - von Simon ii - 08-04-2019, 16:29
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 08-04-2019, 16:31
RE: Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 08-04-2019, 21:41
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 08-04-2019, 21:55
RE: Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 09-04-2019, 09:42
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 09-04-2019, 10:12
RE: Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 10-04-2019, 16:11
RE: Unterhalt Volljährig - von Simon ii - 10-04-2019, 16:38
RE: Unterhalt Volljährig - von p__ - 10-04-2019, 16:48
RE: Unterhalt Volljährig - von Helmute2000 - 10-04-2019, 17:44

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt Helmute2000 21 9.770 12-11-2020, 23:21
Letzter Beitrag: Helmute2000
  Sohn volljährig, Ausbildung 876 Euro Netto, noch Unterhalt zahlen? Manni 7 4.086 01-07-2020, 15:23
Letzter Beitrag: Austriake

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste