01-05-2019, 19:24
(01-05-2019, 17:37)Papa schrieb:(01-05-2019, 17:02)Markus Müller schrieb: Der Unterhalt ist nicht tituliert bei mir, ich habe auch keine Ahnung was das genau bedeutet. Ich lese nur immer wieder mal dass das Nachteile bringen soll?
Unter welchen Kriterien kannst du Kindesunterhalt beim ergänzenden ALG2-Bezug vom Einkommen absetzen, siehe hierzu
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
Aufpassen musst du allerdings, wenn Bedürftigkeit erst eintritt, nachdem du Kindesunterhalt titulierst oder beim Notar beurkunden lässt. In diesem Fall lieber Füße still halten und die anderen Seite aktiv werden lassen.
Welche Signale gibt denn die Gegenseite momentan von sich? Wie wurde der Unterhalt bisher geregelt?
Ich habe den Unterhalt bisher direkt an die KM überwiesen. Da das Kind nun in die nächste Unterhaltskategorie kam, meldeten sich die vom Jugendamt mit so nem Schreiben und da stand eben dass über den Unterhalt kein Titel vorliegt, mit der Begründung dass ich den Anspruch nicht erfüllt habe. Was bedeutet das aber? Die andere Option die es zum ankreuzen gab ist dass ich "den Anspruch nicht regelmäßig erfüllt habe". Sollte ich gegen die Behauptung vorgehen? Es wäre ja beides nicht zutreffend, dass ich weder nicht regelmäßig noch den Anspruch bzw der Zahlung garnicht nachgekommen bin.
Die Bearbeiterein war bisher alles andere als korrekt. Als ich ALG bezogen habe hat sie versucht sich das Geld vom AA zu holen und hat dann einen ABlehnungsbescheid bekommen weil es da nichts zu holen gab, was sie auch vorher schon wusste.